Nachfolgend aus unserer Sicht interessante Urteile und rechtliche Informationen, welche mit den Themen Legionellen, bakterielle Verunreinigung, Vermieterpflichten sowie Probenahme zu tun haben. Aufgrund des Umfangs finden Sie die
Informationen zur Trinkwasserverordnung auf einer eigenen Unterseite.
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Vorbeugung und Bekämpfung von Legionellen.
In seinem Urteil vom 6. Mai 2015 (VIII ZR 161/14) hat sich der Bundesgerichtshof mit Ansprüchen eines Mieters gegen den Vermieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser befasst. In den Vorinstanzen AG Charlottenburg und LG Berlin war die Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen worden.
Die Erkrankung erfolgte in 2008 und damit deutlich vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht zur Trinkwasseruntersuchung gemäß
Trinkwasserverordnung ab 01.11.2011. In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, weil die Möglichkeit anderer Ansteckungsquellen gesehen wurde.
Wir meinen: Der BGH hat die Vermieter deutlich stärker in die Pflicht genommen und dies ausdrücklich für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung. Die Forderung (rund EUR 23.000 zzgl. Zinsen) der Klägerin zzgl. der Gerichts- und Anwaltskosten bedeuten ein erhebliches Risiko - Vermieter sind gut beraten, die vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen und diese nicht zu verzögern.
Weitere Informationen mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes:
Zur vollständigen Pressemeldung über das Urteil zu
Mieteransprüchen wegen Legionellen im Trinkwasser.
Zur PDF mit dem Urteil über den Downloadlink
BGH_Urteil_VII_ZR_161-14_06-06-2015.pdf
Aus dem Urteil des Amtsgericht Dresden vom 11.11.2013 geht hervor, daß
- Ein Mietobjekt auch dann mangelhaft ist, wenn es nur in der Befürchtung einer denkbaren Gefahr genutzt werden kann.
- Ein Mangel durch eine Gesundheitsgefährdung erst ab Bekanntwerden der Gefahr anzunehmen ist.
- Eine deutlich höhere Legionellenkonzentration als nach der Trinkwasserverordnung zugelassen, eine Mietminderung von 25% rechtfertigt.
Wir meinen: Interessant ist, daß die vor der eigentlichen Behebung vorgenommenen Sofortmaßnahmen des Vermieters im kritischen Bereich - durch die Anbringung von Filtern am Duschkopf - nicht zur Schadensminderung ausreichten. Verkürzt reichte hier schon die "denkbare Gefahr", man könnte sich, z.B. durch einen defekten Filter, infizieren aus um die Miete zu kürzen.
Weitere Information mit freundlicher Genehmigung von "juris - Das Rechtsportal":
Zur PDF mit dem Urteil über den Downloadlink
AG_Dresden_Urteil_Mietminderung-bei-Legionellenbefall_148-C-5353-13.pdf
Alle Hinweise, Links und Verordnungstexte sind unverbindlich.
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