Informationen zur Trinkwasserverordnung

Sie finden hier einige grundsätzliche Informationen zur Trinkwasserverordnung (Legionellenverordnung) in welcher das Thema Probenahme für Legionellentest geregelt ist.
Die deutsche - wie auch beispielsweise die österreichische - Trinkwasserverordnung setzt die EG-Richtlinie 98/83/EG (EU31998L0083) vom November 1998 "Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch" in nationales Recht um.

TVO 1990 - TrinkwV 2001

Die Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) ersetzt bereits seit 2003 die bis dahin gültige Trinkwasserverordnung von 1990 (TVO 1990).
Seit 1990 wurde der Gültigkeitsbereich der Trinkwasserverordnung deutlich vergrößert. Aktuell muß das Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung bis zur endgültigen Entnahmestelle an der Armatur in einer privaten Wohnung entsprechen. Daher fällt auch die Hausinstallation unter den unmittelbaren Geltungsbereich der TrinkwV, was bedeutet, dass die Hausinstallation keine nachteiligen Einflüsse (mikrobiologisch und chemisch) auf das Trinkwasser ausüben darf. Die Kontrollpflicht des Versorgers (Wasserwerk) endet an der Übergabestelle vom Versorgungsnetz zum Hausanschluss, jedoch müssen gewerbliche und öffentliche Betreiber von Gebäuden (wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenheimen) Untersuchungen direkt an den Entnahmestellen der Hausinstallation durchführen lassen. Für die Untersuchung auf Legionella betrifft dies auch die Vermieter von Gebäuden, in welchen Wohnungen für die private Nutzung vermietet werden.

Einige Beispiele, was wo geregelt ist:
Definition Trinkwasser: §4
Aufbereitungs- und Desinfektionsverfahren: §11
Untersuchungspflichen: §14
Anforderungen an Prüflabore: §15
Untersuchungsumfang Mikrobiologie: Anlage 1, Teil I und II
Untersuchungsumfang Chemie: Anlage 2; Teil I und II
Indikatorparameter: Anlage 3
Umfang und Häufigkeit von Untersuchung: Anlage 4
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Änderungen der Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001

Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Am 01.11.11 ist diese Verordnung vom 03.05.11 in Kraft getreten. Hierbei wurden Ergänzungen und Änderungen der Trinkwasserverordnung 2001 vorgenommen. Neben redaktionellen Änderungen des Rechtstextes ging es um folgende relevante Sachverhalte:
  • Der Grenzwert für den Parameter Cadmium wurde auf 0,003mg/L abgesenkt.
  • Für den Parameter Blei gilt ab 2013 ein Grenzwert von 0,010mg/L, zudem müssen Mieter seitens der Bauträger ab Dezember 2012 informiert werden, sofern Bleileitungen in der Hausinstallation verbaut sind.
  • Als neuer Parameter wurde Uran im Rahmen der umfassenden Untersuchung mit einem Grenzwert von 0,010mg/L aufgenommen.
  • Die "periodische Untersuchung" wird nun als "umfassende Untersuchung" bezeichnet.
  • Die elektrische Leitfähigkeit wird nicht mehr auf 20°C, sondern nun auf 25°C Bezugstemperatur berechnet.
  • Als neuer mikrobiologischer Parameter wurde "Legionella spec." eingefügt. Legionella stellt ein gramnegatives Stäbchenbakterium dar, das bei Einatmen eines legionellenhaltigen Aerosols (z.B. beim Duschen) zu schweren Lungenentzündungen führen kann. Für den Paramter "Legionella spec." gilt ein technischer Maßnahmenwert von 100 KbE/100mL.

Detailierte Informationen zur ab dem 01.11.11 gültigen Fassung der Trinkwasserverordnung (Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung vom 03.05.11) erhalten Sie - mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeigers - mit der PDF
Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung (28.Nov.2011)
sowie mit der
Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (Erläuterung Bundesrat) (02.Sept.2010)

2. Änderungsverordnung vom 05.12.2012

Änderungen und / oder Ergänzungen wurden beispielsweise in den folgenden Punkten vorgenommen:
  • Vermietung wurde ausdrücklich als "Gewerbliche Tätigkeit" definiert (§3, Abs. 10). Die Vermietung von Ferienwohnungen zählt auch hierunter.
  • Die Definition von Großanlagen wurde aufgenommen und Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäuser ausdrücklich davon ausgenommen. (§3, Abs. 12)
  • Der Häufigkeit der Untersuchungen für Legionella spec. wurde (für bestimmte Anlagenarten) von mindestens einmal jährlich auf einmal alle drei Jahre verlängert (Anl. 4, Teil 2, Buchst. b)
  • Die generelle Anzeigepflicht für alle zu prüfende Anlagen (§13, Abs.5) wurde aufgehoben.

3. Änderungsverordnung vom 18.11.2015

Aufgrund der Festlegung von Anforderungen durch den Rat der Europäischen Union (in 10.2013) an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch erfolgte die dritte Änderung. Diese diente der nationalen Umsetzung dieser EU-Richtlinie.

Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 10.März 2016

Direkt und unverzüglich - nur 105 Tage nach dem in Kraft treten - wurde am 10. März 2016 die Neufassung veröffentlicht.
Den Wortlaut finden Sie (Link öffnet neues Fenster) unter Verwaltungsvorschriften im Internet.


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